Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Rechtliche Grundlagen:

Art. 108 GG; §§ 1 -21a FVG; §§ 21 und 23 -29 AO; UStZustV; Art. 26c MwStSystRL

Problemkreise:

Für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens in Umsatzsteuersachen sind verschiedene Behörden örtlich und sachlich zuständig. Sachlich zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer sind nach Art. 108 GG die Landesfinanzbehörden. Art. 108 Abs. 1 GG überträgt dagegen den Bundesfinanzbehörden die Zuständigkeit für die Einfuhrumsatzsteuer. Durch das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) werden weitere Erhebungs- und Verwaltungsbereiche der Umsatzsteuer auf andere Behörden übertragen bzw. durch die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) zentralisiert.

Siehe auch:

Beförderungseinzelbesteuerung

Einfuhr

Netto-Allphasen-Umsatzsteuer

Steuerbare Umsätze (Überblick)