BFH - Beschluss vom 18.01.2005
V R 61/03
Normen:
UStG (1999) § 2 Abs. 3 S. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3 i.V.m. Kategorie 2 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG ; BMF-Schreiben vom 4. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1185);
Fundstellen:
BB 2005, 704
BFH/NV 2005, 812
BFHE 208, 496
DStRE 2005, 513
Steuertelex 2005, 184
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 226/01

Legen einer Hausanschlussleitung als Nebenleistung zur Lieferung von Wasser?

BFH, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen V R 61/03

DRsp Nr. 2005/4158

Legen einer Hausanschlussleitung als Nebenleistung zur Lieferung von Wasser?

»Das Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das "Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse" durch einen Zweckverband zur Trinkwasserversorgung als (steuerbare) selbständige umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung "Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz" oder als unselbständige Nebenleistung zur Lieferung des Wassers anzusehen ist.«

Normenkette:

UStG (1999) § 2 Abs. 3 S. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3 i.V.m. Kategorie 2 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG ; BMF-Schreiben vom 4. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1185);

Gründe:

I. Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Mitglieder sind mehrere Städte und Gemeinden eines sächsischen Landkreises.