BFH - Urteil vom 23.07.2009
V R 66/07
Normen:
UStG § 23; UStDV § 70; UrhG § 3; EStG § 18;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1914
BFHE 226, 430
BStBl II 2010, 86
DB 2009, 2135
NJW 2010, 799
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 93/03

Leichte und eindeutige Zuordnungsmöglichkeit zu einer Berufsgruppe zur Feststellung der Vorsteuerpauschalierung; Übersetzer als Schriftsteller i.S.d. Anlage zu den §§ 69 und 70 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV); Vereinbarkeit einer einzelfallorientierten Zuordnung von Übersetzern zu dieser Berufsgruppe oder von Untergruppen der Übersetzer mit dem Vereinfachungszweck

BFH, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen V R 66/07

DRsp Nr. 2009/21845

Leichte und eindeutige Zuordnungsmöglichkeit zu einer Berufsgruppe zur Feststellung der Vorsteuerpauschalierung; Übersetzer als "Schriftsteller" i.S.d. Anlage zu den §§ 69 und 70 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV); Vereinbarkeit einer einzelfallorientierten Zuordnung von Übersetzern zu dieser Berufsgruppe oder von Untergruppen der Übersetzer mit dem Vereinfachungszweck

1. Die Vorsteuerpauschalierung zum Zwecke der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens nach § 23 UStG i.V.m. § 70 UStDV für bestimmte Berufsgruppen erfordert, dass das FA den Unternehmer leicht und eindeutig einer der in § 70 UStDV genannten Berufsgruppe zuordnen kann. 2. Übersetzer sind keine "Schriftsteller" im Sinne der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV Abschn. A IV. Nr. 5. Eine einzelfallorientierte Zuordnung von Übersetzern zu dieser Berufsgruppe oder von Untergruppen der Übersetzer (Literaturübersetzer, Fachübersetzer), je nach der Übersetzungstiefe oder dem wissenschaftlichen Gehalt der Übersetzung, widerspricht dem Vereinfachungszweck.

Normenkette:

UStG § 23; UStDV § 70; UrhG § 3; EStG § 18;

Gründe

I.