Menschliche Knorpelzellen sind als körperliche und bewegliche Gegenstände i.S.d. UStG zu beurteilen. Bei der Frage der Sacheigenschaft der Körperzellen ist eine umsatzsteuerliche und keine rein zivilrechtliche Qualifizierung vorzunehmen. Dementsprechend müssen Körperbestandteile, die letztlich im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, umsatzsteuerlich auch als Gegenstand angesehen werden, an denen auch Arbeiten ausgeführt werden können.
Normenkette:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 ; BGB § 90 ; RL 77/388 EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. c 4. Spiegelstrich ;
Tatbestand:
Die Klägerin hat ihren Sitz in A.
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.