BFH vom 21.04.1993
XI R 84/90

Leistungen an Vereinsmitglieder (§§ 2, 4 UStG)

BFH, vom 21.04.1993 - Aktenzeichen XI R 84/90

DRsp Nr. 1997/8778

Leistungen an Vereinsmitglieder (§§ 2, 4 UStG)

Steuerbar sind sog. Vorhalteleistungen eines Vereins nur dann, wenn sie dem Vereinsmitglied individuell zugute kommen und wenn der Beitrag als Gegenleistung nach dem individuellen Nutzen des Mitglieds bemessen wird.

Für die Praxis:

Im Streitfall ging es um die Alarmzentrale eines Rettungsflugvereins. Hierbei ist zwischen dem (passiven) Vorhalten der Alarmzentrale und deren (aktiven) Tätigwerden bei den einzelnen Rettungsflügen zu unterscheiden. Nur letzteres dient dem Eigennutzen des einzelnen Mitglieds. Enthält ein Beitrag echte Mitgliedsbeiträge und Entgelte für Sonderleistungen, so ist er entsprechend aufzuteilen. Diese Aufteilung ist notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen.