I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Diplom-Biologin. Aufgrund einer postgradualen Ausbildung mit Fachabschluß auf dem Gebiet Zytologie/Histologie ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung "Fach-Biologe der Medizin" zu führen. Seit November 1991 betreibt sie ein zytologisches Labor, in dem Untersuchungen für Ärzte durchgeführt werden. Die Kassenärztliche Vereinigung ... erteilte ihr am 24. Januar 1992 die Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin zur Umsatzsteuer für das Jahr 1991.
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