I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Einbringung von Geschäftslokalen.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bügerlichen Rechts, die durch "Gesellschafts- und Einbringungsvertrag" vom 20. Dezember 1988 errichtet wurde. Gesellschafter waren B und die B-KG.
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