BFH - Beschluß vom 16.05.2002
V B 89/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1980) § 3 Abs. 11 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1528
BFH/NV 2002, 1113
BFHE 199, 42
BStBl II 2004, 319
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4914/96

Leistungen eines Geschäftsbesorgers

BFH, Beschluß vom 16.05.2002 - Aktenzeichen V B 89/01

DRsp Nr. 2002/10087

Leistungen eines Geschäftsbesorgers

»Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt,- dass ein Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 UStG vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf")- und dass entsprechend den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG die Geschäftsbesorger, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig werden, so zu behandeln sind, als ob sie diese Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätten.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1980) § 3 Abs. 11 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Einbringung von Geschäftslokalen.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bügerlichen Rechts, die durch "Gesellschafts- und Einbringungsvertrag" vom 20. Dezember 1988 errichtet wurde. Gesellschafter waren B und die B-KG.