Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Umsätze des Klägers gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - steuerbefreit sind.
Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen in der Stadt C. Der Landrat des Kreises H erteilte ihm nach Ablegung der Prüfung am 00.00.0000 die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1,2 des Heilpraktikergesetzes auf dem Gebiet der Psychotherapie. Der Kläger darf die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker/Psychotherapie" führen.
Am 19. April 2001 erteilte der Landrat des Kreises S die Bescheinigung, dass der Kläger dem Amt für Gesundheitsdienste des Kreises S die Schließung einer Praxis zur Ausübung psychotherapeutischer Heilkunde in der Stadt P und die Eröffnung einer Praxis zur Ausübung psychotherapeutischer Heilkunde in der Stadt C angezeigt habe. Der Kläger sei nach den Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes berechtigt, psychotherapeutische Heilkunde auszuüben. Dem Gesundheitsamt lägen die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vor.
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