FG Köln - Urteil vom 19.01.2006
10 K 5354/02
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1353
EFG 2006, 774

Leistungen eines Heilpraktikers für Psychotherapie

FG Köln, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 10 K 5354/02

DRsp Nr. 2006/11693

Leistungen eines Heilpraktikers für Psychotherapie

Die Leistungen eines Heilpraktikers für Psychotherapie (auch als "eingeschränkte Heilpraktikertätigkeit" oder "kleiner Heilpraktiker" bezeichnet) sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Umsätze des Klägers gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - steuerbefreit sind.

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen in der Stadt C. Der Landrat des Kreises H erteilte ihm nach Ablegung der Prüfung am 00.00.0000 die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1,2 des Heilpraktikergesetzes auf dem Gebiet der Psychotherapie. Der Kläger darf die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker/Psychotherapie" führen.

Am 19. April 2001 erteilte der Landrat des Kreises S die Bescheinigung, dass der Kläger dem Amt für Gesundheitsdienste des Kreises S die Schließung einer Praxis zur Ausübung psychotherapeutischer Heilkunde in der Stadt P und die Eröffnung einer Praxis zur Ausübung psychotherapeutischer Heilkunde in der Stadt C angezeigt habe. Der Kläger sei nach den Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes berechtigt, psychotherapeutische Heilkunde auszuüben. Dem Gesundheitsamt lägen die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vor.