Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit Leistungen des Klägers als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen sind.
Der Kläger ist selbständiger Arzt in der Allgemeinmedizin. Unter dem 1.5.2011 schloss der Kläger mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (im Folgenden: KVWL) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in Westfalen-Lippe. In dieser heißt es unter anderem wie folgt:
"§ 1
Präambel
In der Gemeinsamen Notfalldienstordnung (GNO) zwischen Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄVWL) und Kassenärztlicher Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) sind die zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteten Personen, die Organisationsstruktur des Notfalldienstes sowie die Notfalldienstzeiten mit Wirkung zum 01. Februar 2011 verbindlich neu festgelegt worden.
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