FG Münster - Urteil vom 14.03.2002
5 K 8038/98 U
Normen:
BGB § 675 ; KO § 46 ; KO § 4 Abs. 2 ; UStG § 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 870

Leistungsaustausch zwischen Gläubigern und Konkursmasse

FG Münster, Urteil vom 14.03.2002 - Aktenzeichen 5 K 8038/98 U

DRsp Nr. 2002/9529

Leistungsaustausch zwischen Gläubigern und Konkursmasse

Indem der Konkursverwalter die ihm rechtlich nicht obliegende Verwertung eines Grundstücks zur Realisierung von Grundschulden übernimmt, erbringt er eine Leistung gegenüber den Gläubigern. Erhält er hierfür ein Entgelt, handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners nicht verringert haben, da allein maßgeblich ist, dass der Masse für die Geschäftsbesorgung das Entgelt zugeflossen ist.

Normenkette:

BGB § 675 ; KO § 46 ; KO § 4 Abs. 2 ; UStG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung vorliegt.

Der Kläger (Kl.) ist Konkursverwalter (KV) über das Vermögen der Firma ... KG. Im Eigentum der KG stand ein bebautes Grundstück, das mit Grundschulden i. H. v. 65 Mio. DM belastet war. Der Kl. hat das Grundstück am 01.08.1995 für 7,1 Mio. DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer veräußert. Diesen Umsatz hat der Kl. in der Umsatzsteuer(USt)-Erklärung 1995 erklärt.