FG Düsseldorf - Beschluss vom 13.04.2012
5 V 3510/11 A (U)
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 11b; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 69;

Leistungsbeziehungen bei Zwischenschaltung eines Postdienstleistungsunternehmens für Transport- und Sortierarbeiten (Konsolidierer) im Verhältnis Absender - Deutsche Post AG

FG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 5 V 3510/11 A (U)

DRsp Nr. 2015/723

Leistungsbeziehungen bei Zwischenschaltung eines Postdienstleistungsunternehmens für Transport- und Sortierarbeiten („Konsolidierer”) im Verhältnis Absender - Deutsche Post AG

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob ein Postdienstleistungsunternehmen (Konsolidierer), das gegen teilweise Rückvergütung des Portos Sendungen verschiedener Absender (Kleinkunden) bündelt, für diese Sendungen bestimmte Leistungen der Briefbeförderungskette selbst erbringt und diese Sendungen dann in die Beförderungskette der Deutschen Post einspeist, in Gestalt einer Leistungskette umsatzsteuerpflichtige Postdienstleistungen gegenüber den das Porto entrichtenden Absendern erbringt. Gleichwohl führen die Zweifel nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung, da andernfalls auch die von dem Konsolidierer abgezogenen Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Post zu kürzen wären, weil die damit abgerechneten Leistungen nicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze dienten bzw. nicht für das Unternehmen des Konsolidierers bestimmt waren. Auch bei Postdienstleistungen gegenüber Großkunden führt per saldo nur die bei dem Konsolidierer verbleibende Marge zu einer - durch die streitige Rechtsfrage nicht beeinflussten – Umsatzsteuerbelastung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

§ Abs. Nr. ;