I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts Blockheizkraftwerk S."; ihre Gesellschafter sind 24 Grundstückseigentümer im Baugebiet S. Gesellschaftszweck ist der Betrieb eines (noch zu errichtenden) Blockheizkraftwerks (BHKW) zur Versorgung der daran angeschlossenen 24 Reihenhäuser der Gesellschafter mit elektrischer Energie und Wärme. § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages lautet: "Der Gesellschaft wird von der Eigentümergemeinschaft Kraftwerk das komplette und betriebsbereite BHKW kostenfrei zur Verfügung gestellt werden."
Die Grundstückserwerber beauftragten die K-GmbH mit der Errichtung des Heizkraftwerkes. Die K-GmbH errichtete auf der Grundlage einer "an die Eigentümergemeinschaft S." erteilten Baugenehmigung das Heizkraftwerk und erteilte darüber der "Betreibergesellschaft BHKW S." in den Jahren 1994 und 1995 (Streitjahre) Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.
Die Klägerin hat die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abgezogen.
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