Die Kläger begehren Rückzahlung eines bei der Beklagten nicht angefallenen Umsatzsteueranteiles.
Die Parteien schlossen am 21.01.1994 in notarieller Form einen sogenannten Bauträgervertrag über die Errichtung und den Kauf der nunmehr von den Klägern in Rabenau bewohnten Eigentumswohnung.
Hinsichtlich des Kaufpreises war im namentlichen Kaufvertrag unter Absatz V. unter anderem in Ziffer 1. und 3. folgendes vereinbart:
1. Der Kaufpreis beträgt für das gesamte Vertragsobjekt
DM 279.990,-
In Worten:
zweihundertneunundsiebzigtausendneunhundertneunzig Deutsche Mark
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