LG Köln - 17.03.1992 (11 T 12/92) - DRsp Nr. 1994/14923
LG Köln, vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 11 T 12/92
DRsp Nr. 1994/14923
Der Regelunterhaltsbedarf eines Kindes, das Anfang 1990 aus der DDR in die BRD übersiedelte, ist erst ab diesem Zeitpunkt nach den hier geltenden Regelunterhaltstabellen zu berechnen; für die Zeit vor dem Übersiedeln bemißt sich der Kindesunterhalt nach DDR-Recht.