LG Köln - 28.06.1976 (11 T 100/76) - DRsp Nr. 1994/14987
LG Köln, vom 28.06.1976 - Aktenzeichen 11 T 100/76
DRsp Nr. 1994/14987
Unentgeltlich ist ein Verzicht, soweit objektiv - ganz oder zumindest teilweise - eine Gegenleistung fehlt und sich die Parteien darüber auch subjektiv einig sind. Ob ein Abfindungsbetrag als angemessene Gegenleistung für die zukünftigen Unterhaltsansprüche erachtet werden kann, richtet sich nach dem voraussichtlichen Gesamtbetrag, der künftig als Unterhalt unter Berücksichtigung des Alters und des Gesundheitszustandes der Beteiligten sowie der voraussichtlichen Entwicklung der Bedürfnisse, der Erwerbsfähigkeit und des gesamten Lebensstandards hätte geleistet werden müssen.