LG Oldenburg - 07.01.1990 (9 S 176/89) - DRsp Nr. 1994/15191
LG Oldenburg, vom 07.01.1990 - Aktenzeichen 9 S 176/89
DRsp Nr. 1994/15191
Obgleich der Unterhaltsanspruch des § 1615l BGB dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten der Mutter vorgeht, sind Unterhaltsleistungen, die der geschiedene Ehemann aufgrund eines mit der Kindsmutter geschlossenen Vergleichs während des betreffenden Zeitraums zahlt, voll anzurechnen.