LG Stuttgart - 12.06.1986 (4 C 878/85) - DRsp Nr. 1994/15306
LG Stuttgart, vom 12.06.1986 - Aktenzeichen 4 C 878/85
DRsp Nr. 1994/15306
Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines nichtehelichen Kindes, das noch keine wirtschaftlich selbständige Lebensstellung begründet hat, gegen seinen Vater ist die Lebensstellung beider Elternteile zu berücksichtigen und vom Mittelwert der beiderseitigen Einkünfte auszugehen.