FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2012 7 V 7394/11
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; FGO § 69 Abs. 3;
Lieferung der Holzsärge und der Schmuckelemente eines Bestattungsunternehmners keine Nebenleistungen zur Überführungsleistung ins Drittland Steuerbefreiung nur der ausschließlich durch die Überführung ins Drittland veranlassten Leistungen
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 7 V 7394/11
DRsp Nr. 2012/6055
Lieferung der Holzsärge und der Schmuckelemente eines Bestattungsunternehmners keine Nebenleistungen zur Überführungsleistung ins Drittland Steuerbefreiung nur der ausschließlich durch die Überführung ins Drittland veranlassten Leistungen
1. Die Lieferung von Holzsärgen und Schmuckelementen im Zusammenhang mit der Überführung von Leichnamen durch ein Bestattungsunternehmen stellen keine Nebenleistungen zur Überführungsleistung dar, wenn die gelieferten Gegenstände auch im Rahmen der von einem Dritten bewirkten Bestattungen Verwendung finden.2. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, dass bei der Überführung von Leichnamen in Drittländer die auf die Besorgung von Leichenpässen und Überführungsgenehmigungen entfallenden Entgelte nicht zu den nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG begünstigten Leistungen gehören sollen, da diese ausschließlich durch die Überführung veranlasst sind.
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