Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs der Fahrzeugaufbereitung und der Erbringung von Haus- und Gartenservices. Er erwarb durch Grundstückskaufvertrag vom 30.12.2010 das Grundstück B...-straße in C... - nachfolgend nur bezeichnet als "das Grundstück" -, auf dem sich unter anderem vor und nach dem Erwerb der Betriebssitz des Klägers befand. Veräußerin des Grundstücks war eine D... GmbH. Die Besitzübergabe wurde für den Tag des Kaufvertragsabschlusses, also den 30.12.2010, vereinbart. Das Grundstück war beim Erwerb teilweise mit drei Lagerhallen und einem so genannten Sozialgebäude bebaut (Skizzen des Klägers dazu auf Anlagen zum Schriftsatz vom 27.11.2018 in der Gerichtsakte Bl. 76 ff.). Es war insgesamt ca. 14.594 m2 groß. In § 3 des Kaufvertrags hieß es, dass der Käufer (der Kläger) den Kaufgegenstand genau kenne, denn er nutze ihn seit über zwei Jahren als Pächter.
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