Lieferung und Einpflanzen von Pflanzen keine Werklieferung
FG Nürnberg, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen II 356/04
DRsp Nr. 2006/20908
Lieferung und Einpflanzen von Pflanzen keine Werklieferung
Die Lieferung und das gleichzeitige Einpflanzen von Pflanzen im Kundenauftrag stellt keine wirtschaftlich einheitliche, dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Leistung dar.
Normenkette:
UStG § 3 Abs. 4 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Tatbestand:
Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG i.V.m. Nr. 6 - 9 der Anlage 2.
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