Lieferung und Einpflanzen von Pflanzen keine Werklieferung
FG Nürnberg, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen II 356/04
DRsp Nr. 2006/20908
Lieferung und Einpflanzen von Pflanzen keine Werklieferung
Die Lieferung und das gleichzeitige Einpflanzen von Pflanzen im Kundenauftrag stellt keine wirtschaftlich einheitliche, dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Leistung dar.