BFH - Beschluß vom 28.01.1999
V B 142/98
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 991

Lieferungen im Rahmen des Unternehmens; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 28.01.1999 - Aktenzeichen V B 142/98

DRsp Nr. 1999/3664

Lieferungen im Rahmen des Unternehmens; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Grundsätze, nach denen sich beurteilt, ob eine von einem Unternehmer ausgeführte Lieferung in den Rahmen seines Unternehmens fällt, sind durch die Rspr. des BFH geklärt (Anschluss an Senats-Urt. v. 16.12.1993 - V R 103/88, BStBl II 1994, 278). Insoweit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr (1995) die Vermittlung von Wohnraum und die Ausführung von Dienstleistungen. Im November 1995 veräußerte der Ehemann der Klägerin in ihrem Namen Edelsteine, die ihr die X überlassen hatte. Von dem Gesamtverkaufspreis von 350 000 DM führte die Klägerin vereinbarungsgemäß 250 000 DM an die X. ab.

Durch Umsatzsteueränderungsbescheid für 1995 vom 13. Februar 1997 unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diesen Umsatz, den die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung nicht berücksichtigt hatte, der Umsatzsteuer.