FG Köln - Urteil vom 08.01.2007
14 K 4114/01
Normen:
UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; FGO § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Mangelnde Vorbereitung des Prozessbevollmächtigten; Personenidentität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer; Rechnungsbezeichnung der Leistung

FG Köln, Urteil vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 14 K 4114/01

DRsp Nr. 2008/5380

Mangelnde Vorbereitung des Prozessbevollmächtigten; Personenidentität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer; Rechnungsbezeichnung der Leistung

1. Auch wenn eine bestimmte Fragestellung vor der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand der Beanstandung durch die Finanzbehörden war, hat sich der Kläger für die mündliche Verhandlung auf diese Fragestellung vorzubereiten, wenn sich aus den gerichtlichen Verfügungen ein diesbezügliches Klärungsbedürfnis des Gerichts ergibt. Ist eine entsprechende Vorbereitung des Klägers unterblieben, scheidet eine Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen mangelnder Vorbereitung i.S.v. § 155 ZPO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO aus. 2. Aus dem Erfordernis der Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG folgt, dass zwischen dem Rechnungsaussteller und dem leistenden Unternehmer Personenidentität bestehen muss. Kann diese Personenidentität nicht festgestellt werden, scheidet ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG aus. 3. Den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG zur Bezeichnung der Leistung genügen Rechnungen nicht, die lediglich pauschale Angaben zur Leistung oder Gattungsbezeichnungen ohne nähere Beschreibungen oder Bezugnahmen auf andere Geschäftsunterlagen enthalten.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ;