FG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2007
1 K 5925/04 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 11 § 3a Abs. 1 § 25 ; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4 ; BGB § 651a Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 717

Margenbesteuerung; Reiseleistungen; Abgrenzung zur Vermittlung; Mobilheime; Campingplatz; Reisevorleistungen; Handeln auf fremde Rechnung; Dienstleistungskommission - Margenbesteuerung bei Pauschalreisen unabhängig von der Einstufung als Reiseveranstalter oder als Reisevermittler

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 1 K 5925/04 U

DRsp Nr. 2007/10981

Margenbesteuerung; Reiseleistungen; Abgrenzung zur Vermittlung; Mobilheime; Campingplatz; Reisevorleistungen; Handeln auf fremde Rechnung; Dienstleistungskommission - Margenbesteuerung bei Pauschalreisen unabhängig von der Einstufung als Reiseveranstalter oder als Reisevermittler

1. Der umsatzsteuerlichen Margenbesteuerung zu unterwerfende Reiseleistungen sind nicht nur Leistungsgesamtheiten (z. B. Pauschalreisen), sondern auch Einzelleistungen wie die Unterbringung in Mobilheimen auf Campingplätzen. 2. Der lediglich in den AGB enthaltene Hinweis auf eine bloße Vermittlerstellung ist unbeachtlich, wenn Reisekatalog und Buchungsformulare den Eindruck erwecken, dass Reisen im eigenen Namen angeboten werden. 3. Für die Inanspruchnahme von Reisevorleistungen durch einen Veranstalter sind die tatsächlichen Umstände der Leistungsausführung gegenüber den Reisenden maßgebend; auf die umsatzsteuer- oder zivilrechtlichen Beziehungen kommt es nicht an. 4. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 32 Abs. 4 Satz 5 UStR) findet § 25 UStG nach den Grundsätzen der Dienstleistungskommission auch bei einem Handeln des Unternehmers im eigenen Namen auf fremde Rechnung Anwendung.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 11 § 3a Abs. 1 § 25 ; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4 ; BGB § 651a Abs. 2 ;

Tatbestand: