BFH - Urteil vom 13.02.2014
V R 8/13
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. e, Art. 178 Buchst. e;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 302/09

Maßgeblicher Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen V R 8/13

DRsp Nr. 2014/8844

Maßgeblicher Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. e, Art. 178 Buchst. e;

Gründe

I.

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ist die "Lagerung und Distribution von Waren". Sie war Inhaberin eines ihr bewilligten Zolllagerverfahrens Typ C und lagerte für ihre Auftraggeber Waren wie z.B. Haushaltsgeräte und Waren der Unterhaltungselektronik. Der Klägerin oblag die zollrechtliche Abwicklung der Einlagerung. Sie erlangte kein Eigentum an den eingelagerten Waren. Die Waren wurden aus dem Lager der Klägerin unter Verwendung zollrechtlicher Versandverfahren abgeholt, für die die Klägerin nicht verantwortlich war.