BFH - Urteil vom 08.11.2016
VII R 34/15
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14c Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 256, 6
DStR 2020, 1998
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 167/15

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Korrektur des Umsatzsteuerausweises in einer Rechnung der späteren Insolvenzschuldnerin

BFH, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen VII R 34/15

DRsp Nr. 2017/3057

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Korrektur des Umsatzsteuerausweises in einer Rechnung der späteren Insolvenzschuldnerin

Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Fall einer Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG ist entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist; die Steuerberichtigung wirkt insolvenzrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück.

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. November 2015 6 K 167/15 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Abrechnungsbescheid vom 25. Juli 2014 dahin geändert wird, dass die darin ausgewiesene festgesetzte Umsatzsteuer nicht —auch nicht teilweise— durch Aufrechnung mit Insolvenzforderungen erloschen ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14c Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2003 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.