BFH - Urteil vom 07.05.2014
V R 1/10
Normen:
UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, 2 und 5, Art. 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5079/05

Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden

BFH, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen V R 1/10

DRsp Nr. 2014/9178

Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden

1. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel.2. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.

Normenkette:

UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, 2 und 5, Art. 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes im Streitjahr (2004) nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden konnten.