FG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2004
1 V 24/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ; SGB V § 124 Abs. 2 S 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ; PodG; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 937

Medizinische Fußpflege als umsatzsteuerbefreiter Heilberuf; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000

FG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 1 V 24/04

DRsp Nr. 2004/6089

Medizinische Fußpflege als umsatzsteuerbefreiter Heilberuf; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000

Ernstlich zweifelhaft ist, ob die Umsätze eines Podologen allein wegen der fehlenden Krankenkassenzulassung nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, denn maßgebend zu prüfen ist, ob die Ausbildung und die Tätigkeit des medizinischen Fußpflegers mit den Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ; SGB V § 124 Abs. 2 S 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ; PodG; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist seit dem 01.08.1999 als selbständige medizinische Fußpflegerin (Podologin) tätig. Zu ihren Patienten gehören hauptsächlich alte Menschen, Diabetiker oder Nierenkranke, die einer besonderen Fußpflege bedürfen. Sie wurde von der zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in der Gefahrklasse "medizinische Fußpflege" veranlagt. Eine Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen hat sie nicht.