I - Einleitung
1. Der Gerichtshof ist in dem vorliegenden Fall mit der Steuerbefreiungsvorschrift aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) befasst. Zu klären ist die Reichweite der Steuerbefreiung, da diese nicht nur genau aufgezählte Dienstleistungen erfasst, sondern darüber hinaus auch damit "eng verbundene" Dienstleistungen und Lieferungen (im Folgenden: Leistungen) von der Mehrwertsteuer befreit.
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