BFH - Beschluß vom 14.01.1999
V B 156/97
Normen:
AO § 42 ; UStG (1991) § 4 Nr. 12 § 9 Abs. 1 § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 989

Missbrauch von Gestaltungen; Vermietung von Praxisräumen an Ärzte durch GbR der Ehefrauen

BFH, Beschluß vom 14.01.1999 - Aktenzeichen V B 156/97

DRsp Nr. 1999/3620

Missbrauch von Gestaltungen; Vermietung von Praxisräumen an Ärzte durch GbR der Ehefrauen

1. Es ist ein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO, wenn ein Unternehmer, der eine dem Vorsteuerabzug ausschließende Umsatztätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausführt, seinen Ehegatten als Vermieter der für sein Unternehmern benötigten Räumlichkeiten "vorschaltet", damit dieser den Vorsteuerabzug aus den AK der Immobilie geltend macht. 2. Eine derartige "Vorschaltung" des Ehegatten liegt vor, wenn der Vermieter-Ehegatte in einem überschaubaren Zeitraum vom Zeitpunkt der Vermietung an die Aufwendungen für Zins und laufende Tilgung der aufgenommenen Fremdmittel und für die Bewirtschaftung des Grundstücks nicht aus der Miete und sonstigem eigenen Einkommen decken kann und sich der Mieter-Ehegatte deshalb über die Zahlung von Miete und ggf. Arbeitslohn hinaus in nicht unwesentlichem Umfang an diesen Aufwendungen beteiligen muss. 3. Der Umstand, dass die Praxisräume von einem weiteren Arzt, der in die Immobilienfinanzierung nicht einbezogen war, mitbenutzt werden, führt zu keiner abweichenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung.

Normenkette:

AO § 42 ; UStG (1991) § 4 Nr. 12 § 9 Abs. 1 § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: