BFH - Beschluß vom 28.01.1999
V B 134/98
Normen:
UStG (1993) § 3 Abs. 1, Abs. 2, 4 § 4 Nr. 8f ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 990

Mitgliederwerbung für Vereine; Vermittlungsleistung

BFH, Beschluß vom 28.01.1999 - Aktenzeichen V B 134/98

DRsp Nr. 1999/4206

Mitgliederwerbung für Vereine; Vermittlungsleistung

1. Die Vermittlung der Mitgliedschaften in einem Idealverein betrifft keinen steuerbaren Umsatz und ist daher nicht nach § 4 Nr. 8 f UStG 1980 steuerfrei. 2. Die Gewährung der Mitgliedschaft in einem Verein, die die Beitragspflicht auflöst, ist kein Umsatz.

Normenkette:

UStG (1993) § 3 Abs. 1, Abs. 2, 4 § 4 Nr. 8f ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1993 und 1994 von einer in der Schweiz ansässigen AG beauftragt, für zwei deutsche Idealvereine Mitglieder zu werben. Für jeden angenommenen Auftrag (Werbung eines Mitglieds) hatte er gegen die AG einen Anspruch auf Provision bzw. einen prozentualen Vergütungsanspruch auf alle Mitgliedsbeiträge, die aufgrund der Werbung des Klägers bei dem Verein eingingen. Der Kläger führte die Mitgliederwerbung --mit Hilfe von Untervertretern und Direktwerbern-- in Fußgängerzonen, Warenhäusern usw. an von ihm errichteten Werbeständen mit Werbeplakaten, Transparenten und Werbebroschüren durch.

Der Kläger behandelte seine Leistungen an die AG als gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) im Ausland ausgeführte und damit nichtsteuerbare Werbeleistungen.