FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.11.2022
1 K 1158/20
Normen:
UStG § 21 Abs. 2 Hs. 1;

Nacherhebung des Zolls gegen den Anmelder als Steuerschuldner hinsichtlich Einfuhrabgaben

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 1 K 1158/20

DRsp Nr. 2024/221

Nacherhebung des Zolls gegen den Anmelder als Steuerschuldner hinsichtlich Einfuhrabgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UStG § 21 Abs. 2 Hs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Einfuhrabgabennacherhebungsbescheid, den der Beklagte erlassen hat, weil er davon ausgeht, die Klägerin habe als Fiskalvertreterin im Rahmen der Verzollung aus Drittstaaten importierter Waren gefälschte Rechnungen sowie unwirksame Vollmachten vorgelegt und über die Identität des Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat falsche Angaben gemacht. Auf diesem Wege seien Einfuhrabgaben durch Vortäuschen niedrigerer Warenwerte und innergemeinschaftlicher Lieferungen in das EU-Ausland vermieden worden.