FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.10.2010
6 K 1820/09
Normen:
UStG §§4 Nr. 1 Buchst.b, 6a;

Nachholung der Versicherung des Abnehmers nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV (innergem. Lieferung) im Klageverfahren

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 6 K 1820/09

DRsp Nr. 2010/23058

Nachholung der Versicherung des Abnehmers nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV (innergem. Lieferung) im Klageverfahren

1. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kann grundsätzlich die nachträgliche Erbringung des Belegnachweises nach § 17a UStDV erfolgen. Das gilt aber nur dann, wenn der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a Abs. 1 UStG zweifelsfrei tatsächlich ausgeführt hat. 2. Ungeachtet dessen, dass die Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV bereits bei Abholung schriftlich erklärt werden muss, kann deshalb der Unternehmer die Abholung und Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachträglich bestätigen, wenn er die tatsächliche Durchführung der innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen hat (Anschl. an BFH-Rspr.).

Normenkette:

UStG §§4 Nr. 1 Buchst.b, 6a;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (PKW VW Touareg).