BFH - Urteil vom 15.04.1999
V R 63/97
Normen:
AO §§ 227 233a ; UStG (1993) § 1 Abs. 1a ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1392

Nachträglich festgesetzte USt, sog. Null-Situation, Zinsen gem. § 233 a AO, Erlass

BFH, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen V R 63/97

DRsp Nr. 1999/8385

Nachträglich festgesetzte USt, sog. "Null-Situation", Zinsen gem. § 233 a AO, Erlass

1. Die Verzinsung nachträglich festgesetzter USt beim Leistenden ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil sich per Saldo ein Ausgleich mit den - später nach Erteilung einer Rechnung mit berichtigtem Steuerausweis - vom Leistungsempfänger abgezogenen Vorsteuerbeträgen ergibt (sog. Null-Situation). 2. § 233 a AO stellt auf einen Vorteil des Stpfl. ab und nicht des FA. Auf die Frage der Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Leistungsempfängers kommt es daher i.d.R. nicht an.

Normenkette:

AO §§ 227 233a ; UStG (1993) § 1 Abs. 1a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) veräußerte als Konkursverwalter der T-GmbH 1989 deren Unternehmen für einen Gesamtkaufpreis von 8 100 000 DM ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer an die damals in der Gründung befindliche T. A-GmbH. Diese Geschäftsveräußerung unterwarf der Kläger nicht der Umsatzsteuer. Nach einer im Jahre 1993 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung erfaßte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Veräußerung und änderte demgemäß den Umsatzsteuerbescheid für 1989 und den Zinsbescheid zur Umsatzsteuer. Die Klage gegen die Zinsfestsetzung hatte keinen Erfolg.