BFH - Beschluß vom 07.04.2000
V B 176/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ; UStG § 6 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1370

Nachweis einer Ausfuhrlieferung; ausländische Zeugen

BFH, Beschluß vom 07.04.2000 - Aktenzeichen V B 176/99

DRsp Nr. 2000/6499

Nachweis einer Ausfuhrlieferung; ausländische Zeugen

1. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rspr. beantwortet, ob über formell ordnungsgemäße Belege und buchmäßige Nachweise hinaus noch weitere Nachweise für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gefordert werden können und ob Lieferungen, die tatsächlich ins Ausland gelangt sind, allein deshalb besteuert werden dürfen, weil eine bestimmte Form des Nachweises nicht erbracht worden ist. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen. 3. Ein Stpfl., der vor dem FG einen Sachverhalt geltend macht, der sich auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik bezieht, muss dem FG die erforderlichen Beweismittel präsentieren. Dazu gehört auch die Sistierung eines im Ausland ansässigen Zeugen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ; UStG § 6 ; ZPO § 295 ;

Gründe: