BFH - Urteil vom 01.02.2007
V R 41/04
Normen:
UStG (1999) § 6a ; UStDV (1999) § 17a ;
Fundstellen:
BB 2007, 2047
BB 2007, 929
BFH/NV 2007, 1059
BFHE 217, 40
DB 2007, 1009
DStR 2007, 754
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1590/03

Nachweis für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in sog. Abholfällen; Nachweis des Bestimmungsorts als Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das FG

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen V R 41/04

DRsp Nr. 2007/6798

Nachweis für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in sog. Abholfällen; Nachweis des Bestimmungsorts als Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das FG

»1. Nach § 6a UStG 1999 i.V.m. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 "soll" die innergemeinschaftliche Lieferung (kumulativ) durch die in Nr. 1 bis 4 der Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen werden. 2. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 ist eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der in Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege --z.B. durch die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Leistungsempfängers-- erbracht werden kann. 3. Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 1999) ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das FG.«

Normenkette:

UStG (1999) § 6a ; UStDV (1999) § 17a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH; ihr Unternehmenszweck ist u.a. das "Recycling" von Altpapier. Sie berechnet die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 -- UStG 1999--).