BFH - Beschluss vom 12.05.2003
V B 265/02
Normen:
AO § 233a ; EWGRL 388/77 Art. 33 Abs. 1 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1350

Nachzahlungszinsen zur USt

BFH, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen V B 265/02

DRsp Nr. 2003/10127

Nachzahlungszinsen zur USt

Nachzahlungszinsen zur USt sind weder USt noch haben sie deren Charakter. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen verstößt daher nicht gegen Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/38/EWG.

Normenkette:

AO § 233a ; EWGRL 388/77 Art. 33 Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein Steuerberater, reichte am 30. März 2001 seine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 ein, die als Steueranmeldung nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand. Am 23. November 2001 erklärte er weitere Umsätze in Höhe von 7 633 DM für das Streitjahr, die der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in einem Änderungsbescheid gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 vom 28. Mai 2002 berücksichtigte. Außerdem setzte das FA Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO 1977 in Höhe von 42 EURO fest.