I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein Steuerberater, reichte am 30. März 2001 seine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 ein, die als Steueranmeldung nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand. Am 23. November 2001 erklärte er weitere Umsätze in Höhe von 7 633 DM für das Streitjahr, die der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in einem Änderungsbescheid gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 vom 28. Mai 2002 berücksichtigte. Außerdem setzte das FA Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO 1977 in Höhe von 42 EURO fest.
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