FG Niedersachsen - Urteil vom 12.05.2022
5 K 303/14
Normen:
UStG § 25 Abs. 4 S. 1;

Vorsteuerabzug und Einbeziehung der Reisevorleistungen in die Margenbesteuerung bei sog. Kaffeefahrten

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 5 K 303/14

DRsp Nr. 2024/3650

Vorsteuerabzug und Einbeziehung der Reisevorleistungen in die Margenbesteuerung bei sog. Kaffeefahrten

1. Die Einbeziehung der Reisevorleistungen in die Margenbesteuerung nach § 25 UStG und der damit verbundene Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG ist auch im Falle einer negativen Gesamtmarge im Sinne des § 25 Abs. 3 UStG a.F. gerechtfertigt. 2. Die Anwendung des § 25 Abs. 4 UStG scheidet nicht deswegen aus, weil der einzige Zweck der von einem Verkaufsveranstalter durchgeführten Reiseleistungen in Gestalt sog. Kaffeefahrten (Tagesausflug, Bewirtung und Besichtigung verbunden mit einer Verkaufsveranstaltung) darin besteht, den Warenverkauf bei den Verkaufsveranstaltungen zu fördern. 3. Denn die Sonderregelungen des § 25 UStG sind gleichermaßen für solche Unternehmer anzuwenden, die Ausflugsfahrten einschließlich Verkaufsveranstaltungen sowie Ausflugsfahrten ohne Verkaufsveranstaltungen gegen Entgelt durchführen und die Einbeziehung in die Sonderregelungen des § 25 UStG aus Wettbewerbsgründen erforderlich ist. 4. Flüssige Nahrungsergänzungsmittel unterliegen nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 33 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn es sich nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) um ein Getränk im Sinne der Position 22 KN handelt.