Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger als Empfänger von Bauleistungen eines ausländischen Unternehmers (Firma B Ltd/England), der für sich die sogenannte Null-Regelung gem. § 52 Abs. 2 UStDV in Anspruch genommen hat, zu Recht als Haftenden für Umsatzsteuer des Streitjahres 1995 gem. § 55 UStDV herangezogen hat.
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