FG Niedersachsen - Urteil vom 06.02.2003
5 K 459/98
Normen:
UStG § 4 Nr. 22 ; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 963

Nutzungsüberlassung; Flugzeug; Sportverein; Motorflugsport; Umsatzsteuerfreie Leistung - Nutzungsüberlassung von Flugzeugen durch Flugsportverein als umsatzsteuerfreie Leistung

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 5 K 459/98

DRsp Nr. 2003/6676

Nutzungsüberlassung; Flugzeug; Sportverein; Motorflugsport; Umsatzsteuerfreie Leistung - Nutzungsüberlassung von Flugzeugen durch Flugsportverein als umsatzsteuerfreie Leistung

1. Der Motorflugsport ist gemeinnützig i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO. 2. Überlässt ein Motorflugsportverein, der die Genehmigung hat, Mitglieder ohne Pilotenschein im Fliegen auszubilden, Flugzeuge an Mitglieder ohne Pilotenschein, erbringt er ein einheitliches Bündel von Dienstleistungen, die über die bloße Nutzungsüberlassung des Flugszeugs hinausgehen. Insoweit handelt es sich nicht um eigenständige Dienstleistungen des jeweiligen Fluglehrers, sondern um Dienstleistungen des Vereins innerhalb einer einheitlichen Dienstleistung. 3. Absolvieren bereits ausgebildete Piloten bei dem Motorflugsportverein eine fliegerische Weiterbildung, handelt es sich um Veranstaltungen belehrender Art. i.S.d. § 4 Nr. 22a UStG. 4. Dient eine Nutzungsüberlassung an Vereinsmitglieder dazu, den satzungsgemäßen Zweck des Sportvereins zu verwirklichen, handelt es sich i.d.R. um eine sportliche Veranstaltung i.S.d. § 4 Nr. 22b UStG. Der Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 22 ; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: