BFH - Beschluß vom 14.03.2002
V B 119/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1038

NZB; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 14.03.2002 - Aktenzeichen V B 119/01

DRsp Nr. 2002/7406

NZB; grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach der FGO -Novelle.2. Die bloße Behauptung, es beständen Zweifel an der richtliniengemäßen Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes, ist nicht geeignet, Zulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine zum Zweck der Befrachtung und Anmietung von Binnenschiffen in Luxemburg gegründete GmbH. Als Sitz der Gesellschaft war die Anschrift einer Steuerberatungsgesellschaft in X (Luxemburg) angegeben worden, die auch für eine Vielzahl anderer Firmen bestand.

Für die Klägerin waren Frau H und ihr Sohn C gesamtvertretungsberechtigt. Frau H, die in Deutschland wohnte, wickelte die Geschäfte dadurch ab, dass sie einmal monatlich in Luxemburg die Lohnabrechnungen und Gutschriften kontrollierte und Geschäftspartner anrief.