BFH - Beschluss vom 31.03.2006
V B 11/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1531
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 269/01

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Abtretung von Forderungen

BFH, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen V B 11/04

DRsp Nr. 2006/19205

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Abtretung von Forderungen

1. Zu den Anforderungen an die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und der Divergenz.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Abtretung einer Forderung auf die Höhe des Entgelts keinen Einfluss hat.3. Aufwendungen i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG sind auch Zahlungen an Dritte, sofern sie für Rechnung des leistenden Unternehmers entrichtet werden und mit dessen Leistung im Zusammenhang stehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Eigentümerin eines mit mehreren vermieteten Gebäuden bebauten Grundstücks. Ein Betriebsgebäude war unter Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit vermietet an eine Autofirma, ein Bürogebäude war umsatzsteuerfrei an das Land vermietet. Ein Hotelgebäude vermietete die Klägerin unter Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit zunächst an eine GbR, dann --weil ein geplanter Erweiterungsbau nicht fertig gestellt war-- zum gleichen Pachtzins mit Vertrag vom 20. Juni 1995 an eine GmbH. Dieser Vertrag wurde vorzeitig aufgelöst und die Klägerin verpachtete das Hotelgebäude ab dem 1. Oktober 1998 unter Verzicht auf die Pacht für Oktober an die M-GmbH. In diesem Pachtvertrag trat zum 1. September 1998 die Z-GmbH als Pächterin ein.