BFH - Beschluss vom 07.02.2007
V B 161/05
Normen:
UStDV § 63 ; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1208
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 15/05 15 K 16/05

NZB: sog. Schichtzettel im Taxigewerbe

BFH, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen V B 161/05 - Aktenzeichen V B 162/05

DRsp Nr. 2007/6772

NZB: sog. Schichtzettel im Taxigewerbe

1. Die Frage, ob aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität Taxiunternehmer als Berufsgruppe von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im Taxigewerbe erstellte "Schichtzettel" aufzubewahren sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 26.2.2004 XI R 25/02, BStBl II 2004, 599).

Normenkette:

UStDV § 63 ; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Taxi-Unternehmen.

Den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 stimmte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst zu.

Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das FA die Bescheide gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).

Da die Klägerin keine "Schichtzettel" vorweisen konnte, beanstandete das FA, dass die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß sei und schätzte Umsätze hinzu. "Schichtzettel" enthalten Angaben der jeweiligen Fahrer, des Datums der Schicht, des Schichtbeginns, des Schichtendes, der "Total- und Besetztkilometer", der Touren, des Fahrpreises, des Tachostandes, der Fahrten ohne Uhr, der Gesamteinnahme, der Lohnabzüge, der sonstigen Abzüge, der verbleibenden Resteinnahme und der an den Unternehmer abgelieferten Beträge.