BFH - Beschluss vom 18.01.2007
V B 39/05
Normen:
EWGR 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b Art. 13 Teil A Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1200
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 280/04

NZB: USt - Besteuerungsgrundlage beim Betrieb von Telefonautomaten

BFH, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen V B 39/05

DRsp Nr. 2007/7462

NZB: USt - Besteuerungsgrundlage beim Betrieb von Telefonautomaten

1. Besteuerungsgrundlage ist bei Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Dienstleistende für diese Umsätze vom Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.2. Dabei sind auch Nebenkosten, die der Leistungserbringer von dem Dienstleister fordert, in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b Art. 13 Teil A Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt Telefonautomaten, die unter anderem auch Telefongespräche gegen Münzeinwurf ermöglichen. In den Fällen, in denen der eingeworfene Betrag nicht vollständig durch Gesprächseinheiten verbraucht wird, entstehen Restbeträge. Nicht vertelefonierte Restbeträge werden von den Telefonautomaten nur entsprechend der Höhe und Stückelung der eingeworfenen Münzen erstattet. "Angebrochene Münzen" werden nur erstattet, wenn der verbrauchte Betrag vom Benutzer nachträglich passend eingeworfen wird. Sofern der verbrauchte Betrag der angebrochenen Münzen nicht innerhalb von zwei Minuten passend eingeworfen wird, verfällt das Guthaben.