BFH - Beschluss vom 24.08.2006
V B 167/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 280
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 304/00

NZB: USt, Einbringungsvorgänge

BFH, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen V B 167/04

DRsp Nr. 2006/29912

NZB: USt, Einbringungsvorgänge

Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Einbringungsvorgängen anlässlich der Gründung von PersG ist grundsätzlich geklärt. Das Urteil des EuGH Faxworld GbR gibt keine Veranlassung für eine erneute Entscheidung dieser Frage.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde zum 1. Januar 1987 von X und seinem Schwiegervater Z als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Dabei brachten X einen PKW im Wert von 4 000 DM sowie seine Arbeitskraft und Z seinen Hof gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein.

Mit Vertrag vom 15. Januar 1988 pachtete X den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters mit der Berechtigung, den Betrieb in die von der Klägerin betriebene Gesellschaft einzubringen. Von dieser Berechtigung machte X Gebrauch und brachte den gepachteten Betrieb unter Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Wirkung vom 16. Januar 1988 in die von der Klägerin betriebene Gesellschaft ein.