BFH - Beschluss vom 24.02.2003
V B 176/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; UStG (1993) §§ 2 4 Nr. 26 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 951

NZB; Verbandstätigkeit eines Fahrlehrers; USt

BFH, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen V B 176/02

DRsp Nr. 2003/7991

NZB; Verbandstätigkeit eines Fahrlehrers; USt

1. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelhafter Sachaufklärung.2. Es ist durch die Rspr. des BFH hinreichend geklärt, dass verschiedene Tätigkeiten einer selbstständig tätigen natürlichen Person soweit wie möglich getrennt zu beachten und jeweils einer Einkunftsart zuzuordnen sind. Das gilt auch dann, wenn zwischen den Tätigkeiten sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte bestehen, sofern die Verflechtung nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen. Die Frage, wer steuerrechtlich ArbN ist, ist daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; UStG (1993) §§ 2 4 Nr. 26 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war von 1993 bis 1996 als Zweiter Vorsitzender und ab 1997 als Erster Vorsitzender im Vorstand des Fahrlehrerverbandes X e.V. Der Vorstand, der für die Dauer von vier Jahren gewählt wird und aus drei Mitgliedern besteht, führt die Verwaltung des Verbandes. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat. Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt hierbei die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes, darüber hinaus führt er die laufenden Geschäfte des Verbandes.