BFH - Beschluss vom 28.02.2003
V B 163/02
Normen:
AO § 370 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 930

NZB; verspätete Abgabe von USt-Voranmeldungen

BFH, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen V B 163/02

DRsp Nr. 2003/7464

NZB; verspätete Abgabe von USt-Voranmeldungen

Angesichts der vorhandenen höchstrichterlichen Rspr. zur Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von USt-Voranmeldungen, reicht es für die Zulassung der Revision nicht aus, wenn sich aus der Beschwerdebegründung nicht ergibt, warum gleichwohl noch eine weitere Entscheidung des BFH notwendig sein soll.

Normenkette:

AO § 370 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 13 ;

Gründe: