OLG Bamberg, vom 09.02.1988 - Aktenzeichen 7 UF 135/87
DRsp Nr. 1994/8157
Tritt ein Elternteil dem Antrag des anderen auf Übertragung eines gemeinsamen Sorgerechts entgegen, so fehlt es an einem Willen beider Elternteile, die Verantwortung weiterhin gemeinsam zu tragen.