OLG Bamberg, vom 09.12.1987 - Aktenzeichen 2 UF 290/87
DRsp Nr. 1994/8159
Verübt der Unterhaltsschuldner eine schwerwiegende Straftat (hier: Veruntreuung von DM 121.000.-) gegen seinen Arbeitgeber und verliert er deshalb seine Arbeitsstelle, verstößt es in aller Regel gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die hierdurch verursachte Leistungsunfähigkeit beruft. Für die unterhaltsrechtliche Beurteilung der Straftat kommt es auf deren Bezug zur Unterhaltsverpflichtung, nicht aber auf deren strafrechtliche Konsequenzen an.