OLG Bamberg, vom 23.10.1985 - Aktenzeichen 2 WF 215/85
DRsp Nr. 1994/8168
Der gemäß § 1605BGB zur Auskunft Verpflichtete muß auf Verlangen auch über solche persönlichen Verhältnisse Angaben machen, die für die ungefähre Berechnung des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind (z.B. Wiederverheiratung und Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau und den Kindern aus zweiter Ehe).