B. Dies ist allgemeine Meinung: vgl. OLG Köln, FamRZ 1979, 236; OLG Hamm, FamRZ 1978, 190; MüKo-Wolf, § 1567 Rdn. 58; FamK-Rolland, § 1567 Rdn. 16.
C. Die Beweislast dafür, daß ein kürzeres Zusammenleben i.S. des § 1567 Abs. 2 BGB nicht nur der Versöhnung dienen sollte, sondern zu einer echten Aussöhnung geführt hat, trägt der Gegner des Scheidungsantrags.
C. AA. FamK-Rolland, § 1567 Rdn. 21.
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